Vereinsstatuten

Statuten des Vereins Pro Friuli St. Gallen / Associazione Pro Friuli San Gallo vom 28. April 2015

Art. 1 Rechtsform, Sitz und Dauer

1Der Verein Pro Friuli St. Gallen / Associazione Pro Friuli San Gallo ist ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St. Gallen. Er wurde am 26. September 1984 gegründet und betrachtet sich als Nachfolgeorganisation des Comitato Italo - Svizzero / Italienisch - Schweizerisches Komitee Pro Friuli „für die Erdbebengeschädigten“ (gegründet 1976), dessen Vermögen er laut Bilanz vom 31. Dezember 1984 übernommen hat.

2Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3Er besteht auf unbeschränkte Dauer.

Art. 2 Zweck

Der Verein will die Beziehungen zwischen St. Gallen und dem Friaul pflegen, die aus der Erdbebenhilfe gewachsen sind. Zu diesem Zweck trägt oder fördert er Projekte der Zusammenarbeit, namentlich auf den Gebieten Kultur und Gesellschaft. In diesem Sinne unterstützt er die Partnerschaft zwischen dem Kanton St. Gallen und der Provinz Udine und arbeitet mit dem Fogolâr Furlan St. Gallen zusammen.

Art. 3 Mitgliedschaft

1Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche bereit sind, die in Art. 2 genannten Vereinsziele zu unterstützen.

2Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Dieser befindet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die nächste Mitgliederversammlung.

3Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • den Austritt; ein solcher ist jederzeit möglich, unter Ausschluss gegenseitiger Ansprüche. Als ausgetreten gilt auch, wer seinen Beitrag bis zur Mitgliederversammlung des Folgejahres nicht bezahlt hat;
  • den Ausschluss; der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschliessen. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung rekurriert werden.

Art. 4 Sympathisanten

Wer nicht Mitglied werden will, aber dem Verein und seinen Zielen trotzdem zugewandt ist, wird als Sympathisant betrachtet. Sympathisanten werden über Aktivitäten des Vereins informiert und auch zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie entrichten keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 5 Mittelbeschaffung

Der Verein beschafft sich seine Mittel durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen und Sammlungen.

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren

Art. 7 Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Verabschiedung und Änderung der Statuten,
  2. Festlegung der Vereinspolitik,
  3. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder,
  4. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Voranschlages und des Tätigkeitsprogramms,
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren,
  6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Revisoren,
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

2Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.

3Ausserordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein. An einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung dürfen nur jene Geschäfte traktandiert werden, für welche sie einberufen worden ist.

4Die Einladung mit Traktandenliste ergeht mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Ergänzungsanträge zur Traktandenliste nimmt der Sekretär bis drei Tage vor dem Versammlungstermin entgegen und fügt sie der Traktandenliste an. Spontane Anträge aus dem Plenum der Versammlung werden diskutiert und gegebenenfalls dem Vorstand zur Behandlung überwiesen.

5Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 8 Vorstand

1Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins. Er besteht aus Präsident, Sekretär und Kassier sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

2Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.

3Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung des Vereins nach Massgabe von Art. 2 der Statuten,
  2. Planung und Durchführung von Projekten sowie Beschaffung von entsprechenden Finanzmitteln,
  3. Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen,
  4. Rechenschaftsablage über Tätigkeit und Finanzen zuhanden der Mitgliederversammlung,
  5. Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens,
  7. Pflege der Beziehungen zu zielverwandten Organisationen und zu Behörden.

4Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Dem Vorstand gehören auch korrespondierende Mitglieder aus dem Friaul an; dies in Anknüpfung an die alten Beziehungen des Klosters St. Gallen zum Tochterkloster Moggio Udinese (gegründet 1119). Korrespondierende Vorstandsmitglieder äussern sich schriftlich zu den Geschäften des Vereins, verfügen aber über das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht nur bei Teilnahme an Versammlungen. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung höchstens drei korrespondierende Vorstandsmitglieder zur Wahl beantragen.

Art. 9 Revisoren

1Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren.

2Diese werden jährlich gewählt und müssen nicht dem Verein angehören. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

3Sie prüfen Finanzen und Projektausführungen und berichten darüber schriftlich zuhanden der Mitgliederversammlung.

Art. 10 Auflösung

1Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für dieses Traktandum einzuberufenden Mitgliederversammlung durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2Das verbleibende Vermögen wird der Gallus - Pfarrei Moggio Udinese zugewiesen, mit der Auflage einer Verwendung für Aktivitäten, welche in Beziehung zur ehemaligen Mutter-Abtei bzw. zum heutigen Bistum St. Gallen, zu Kanton oder Stadt St. Gallen stehen.

Art. 11 Schlussbestimmung

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 28. April 2015 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 26. September 1984.

 

St. Gallen, den 28. April 2015
Die Präsidentin: Dr. Isabella Studer – Geisser

Der Sekretär: Carlo Schmid - Sutter